Die Arbeiten jeder Art im öffentlichen Verkehrsraum sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Bauausführung hat gemäß den näheren Angaben des Stadtbauamtes zu erfolgen. Das Stadtbauamt behält sich vor, die beantragten Arbeiten durch einen Vertragsunternehmer der Stadt Meersburg ausführen zu lassen und dem Anschlussnehmer in Rechnung zu stellen.
Die Gestattung ist jederzeit widerruflich. Vom Widerruf wird Gebrauch gemacht, wenn öffentliche Interessen des Verkehrs, des Straßenbauamtes und des Versorgungsleitungsnetzes dies erfordern oder wenn die Ausführungsbedingungen nicht eingehalten werden.
Für die ordnungsgemäße, fach- und fristgerechte Ausführung haftet der Antragsteller und der beauftragte Unternehmer, sowohl jeder einzelne für sich als auch beide als Gesamtschuldner.
Für die Ausführung von Aufbrucharbeiten werden nur Unternehmer (Fachfirmen) zugelassen, welche den Nachweis erbringen, dass sie auf diesem Sondergebiet rasch und sicher Arbeiten. Die Arbeiten sind gemäß ZTVA – STB 94 (zusätzliche Techn. Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Aufgrabungen in Verkehrsflächen) auszuführen. Ohne schriftliche Zustimmung des Stadtbauamtes darf kein Unternehmen am Straßenkörper eine Arbeit ausführen.
Die Verkehrsrechtliche Anordnung ist beim Landratsamt Bodenseekreis Verkehrsamt- in Friedrichshafen, vom Bauherrn oder Bauunternehmer, zu beantragen.
Der Antragsteller hat die Aufbruchstelle so zu unterhalten, dass der öffentliche Verkehr zu keiner Zeit gefährdet oder behindert wird. Der Abfluss des Oberflächenwassers muss gewährleistet sein.
Die Arbeiten sind, unter Angaben der Ausführungsdauer, dem Stadtbauamt schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme der Maßnahme erfolgt, nach Fertigstellungsanzeige durch den Bauherrn, gemeinsam mit dem Stadtbauamt.
Der Antrag ist 2-fach beim Stadtbauamt einzureichen. Es ist je ein aktueller Lageplan, im Maßstab 1:500 mit Angaben des Aufgrabungsbereiches, beizufügen.
Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Ausführung bei der Stadt Meersburg einzureichen.
Auf die Erteilung der Graberlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Verkehrsflächen) in der Stadt Meersburg.
Sondernutzungssatzung vom 16. Dezember 1997 in der Fassung vom 27. Mai 2005.