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Blick über den Schlossplatz auf das rosafarbene, barocke Neue Schloss Meersburg.

Gutachterausschuss
für Grundstückswerte

Gutachterausschüsse für Grundstückswerte verwalten die Kaufpreissammlungen, mit deren Hilfe Werte für einzelne Immobilien ermittelt werden. Ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte ist ein Gremium, dass in den deutschen Bundesländern vor allem für die Kaufpreissammlungen von Immobilien, also Grundstücken und Gebäuden, zuständig ist. Auf Basis dieser Kaufpreissammlungen werden unter anderem Analysen des Immobilienmarkts vorgenommen und Werte für einzelne Immobilien ermittelt.

Zu den Bodenrichtwerten 


Aufgaben der Gutachterausschüsse

Die Aufgaben der Gutachterausschüsse sind vor allem im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) geregelt. Daraus abgeleitete Hauptaufgaben sind die Beobachtung und die Transparenz des Immobilienmarkts. Bei der Wertermittlung von Immobilien sind die von den Gutachterausschüssen verwalteten Daten je nach Verfahren unerlässlich und werden von damit beauftragten Sachverständigen eingeholt.

Im Einzelnen hat ein Gutachterausschuss folgende Aufgaben

  • Führung der Kaufpreissammlung
  • Erstellung der Bodenrichtwerte
  • Berichte zum Grundstücksmarkt

Für weitere Anfragen zum Gutachterausschuss wenden Sie sich bitte an die unten genannten Kontakte.


Grundstückswertermittlung beantragen

Sie wollen ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Erbauseinandersetzung, Darlehensaufnahme) den Marktwert einer Immobilie ermitteln lassen. Dafür werden Gutachten ausgefertigt, die in der Regel den Verkehrswert (Marktwert) für die folgenden Objekte bestimmen:

  • bebaute Grundstücke einschließlich der Gebäude
  • unbebaute Grundstücke
  • unbebaute oder bebaute Grundstücksteile
  • grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Erbbaurechte)
  • Eigentumswohnungen

In Baden-Württemberg erstatten die bei den Gemeinden gebildeten Gutachterausschüsse Verkehrswertgutachten. Auch freie Sachverständige und andere Stellen können Verkehrswerte ermitteln.


Voraussetzungen

Die Erstattung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss erfordert einen Antrag. Einen Antrag dürfen stellen:

  • Eigentümer und Eigentümerinnen oder
  • diesen gleichstehende Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte)
  • Inhaber oder Inhaberinnen anderer Rechte am Grundstück
  • Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
  • Gerichte und Justizbehörden

Hinweis: Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.


Verfahrensablauf

Sie können die Grundstückswertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen. In Ihrem Antrag müssen Sie Ihre Berechtigung dazu darlegen. Teilen Sie mit, welches Grundstück beziehungsweise welches Recht an welchem Grundstück Sie bewertet haben möchten.

Einige Gutachterausschüsse bieten dafür ein Antragsformular an.
Das Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form.
Wenn nicht anders bestimmt oder nichts vereinbart wird, sind die Gutachten der Gutachterausschüsse nicht bindend.

Für die Ermittlung des Verkehrswertes werden vor allem berücksichtigt:

  • der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag)
  • die rechtlichen Gegebenheiten
    Dazu zählen:
        - der Entwicklungszustand
        - der beitragsrechtliche Zustand des Grundstücks
        - der abgabenrechtliche Zustand des Grundstücks und
        - Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht
  • die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes und die sonstige Beschaffenheit wie
        - Grundstücksgröße
        - Grundstücksgestalt
        - Bodenbeschaffenheit
        - Bebauung
  • die Lage des Grundstücks


Erforderliche Unterlagen

Es können unterschiedliche Unterlagen (zum Beispiel Lagepläne) notwendig sein. Diese Unterlagen fordert der Gutachterausschuss bei Bedarf bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller an.

Kosten/Leistung

Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert, den das Gutachten ermittelt hat und werden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde bemessen.

Rechtsgrundlage

Satzung:

Kontakt

Team Bauamt
Fax:
+49 7532 440-5180
Rathaus
Marktplatz 1
88709 Meersburg

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