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Blick entlang der Schlossterrasse. Auf der rechten Seite ist ein Teil des Neuen Schloss Meersburg. Im Hintergrund ist die alte Burg Meersburg.

Dienstleistung

Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist im badischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg neben den Notaren auch den Ratschreibern der Gemeinden gestattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.

Für die öffentliche Beglaubigung ist eine Terminabsprache erforderlich!

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