Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe veranstalten möchten, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (BKA).
Diese müssen Sie beantragen.
Das BKA erteilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung folgenden Personen:
- der Herstellerin oder dem Hersteller eines Spiels, wenn es sich um eine serienmäßig produzierte Spieleinrichtung handelt.
Er oder sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. - in allen anderen Fällen: dem Veranstalter des Spiels
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:
- Bezeichnung des Spiels
- Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin oder des Herstellers beziehungsweise Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Veranstalters
- Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, gegebenenfalls mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen
- Spielregeln und Gewinnplan
- Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen
- Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- eventuell Nebenbestimmungen
Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.
das Bundeskriminalamt
- Bei dem zu prüfenden Spiel handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel. Geschicklichkeitsspiele sind Spiele, bei denen die spielende Person nach Spieleinrichtung und Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang des Spiels bestimmt. Dazu setzt sie ihre Geschicklichkeit oder ihr Wissen ein.
- Bei serienmäßig produzierten Nachbauten der Spieleinrichtung müssen diese mit dem zur Prüfung eingereichten und vom BKA für unbedenklich erklärten Muster übereinstimmen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn
- die Gefahr besteht, dass die spielende Person in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder
- das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) veranstaltet werden kann.
Das ist der Fall, wenn- es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB abgeleitet sind oder
- das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
Den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben sein.
Das BKA entscheidet über den Antrag zusammen mit
- der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und
- einem Ausschuss von vier auf dem Gebiet des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamtinnen oder Kriminalbeamten der Länder.
- Spielbeschreibung
- Spielregeln
- wenn nach Art des Spiels erforderlich: Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung
- weitere Unterlagen können erforderlich sein, beispielsweise
- eine betriebsfertige Einrichtung, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt
- Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile
Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.
abhängig von der Art des Spiels und vom Prüfumfang
- Gebühren nach Bearbeitungsdauer und gestaffelten Stundensätzen: EUR 47,00 - 67,00,
höchstens EUR 2.500 - Gebühr für Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung: höchstens EUR 250,00
- bei außergewöhnlichem Aufwand für die Prüfung: erhöhte Gebühr, höchstens doppelter Betrag
- Auslagenersatz (zum Beispiel Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge)
- Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes):
EUR 40,00 - pro Abdruck einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: EUR 25,00
Achtung: Wenn Sie Ihren Antrag nach Beginn und vor Beendigung der Prüfung zurückziehen, müssen Sie Gebühren für die Prüfung des Antrags zahlen.
Das BKA kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn
- nachträglich Gründe bekannt werden, die der Ausstellung entgegengestanden hätten,
- Sie zugelassene Spieleinrichtungen in ihren Merkmalen verändern oder
- Sie ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstalten.
- § 33d Gewerbeordnung (GewO) (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)
- § 33e Gewerbeordnung (GewO) (Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
- Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)
- § 10 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) (Auslagen)
- § 284 Strafgesetzbuch (StGB) (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels)