Volltextsuche auf: https://www.meersburg.de
Blick entlang der Schlossterrasse. Auf der rechten Seite ist ein Teil des Neuen Schloss Meersburg. Im Hintergrund ist die alte Burg Meersburg.

Dienstleistung

Die Dienstaufsichtsbeschwerde rügt das angebliche persönliche Fehlverhalten von

  • Beamtinnen und Beamten,
  • Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
  • Richterinnen und Richtern.

Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.

Hinweis: Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie keine andere Sachentscheidung erreichen.
Wenn Sie in der Sache eine andere Entscheidung erreichen möchten, können Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.
Sie tragen vor, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt dann die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vor.

Als formloser Rechtsbehelf kann die Dienstaufsichtsbeschwerde keine förmlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) ersetzen. Sie schiebt die Umsetzung von Entscheidungen oder Maßnahmen nicht auf oder verhindert sie. Mögliche Fristen laufen weiter. Wollen Sie die Umsetzung oder Fristen stoppen, müssen Sie Widerspruch oder Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

Folgende Personenkreise haben keine Dienstvorgesetzten, sondern unterliegen der politischen Verantwortung:

  • Ministerinnen und Minister,
  • Landrätinnen und Landräte und
  • Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.

Gegen diese Personen können Sie grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Ausgenommen sind Landrätinnen und Landräte, soweit die Beschwerde staatliche Aufgaben des Landratsamt betrifft.

Gegen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte kann in bestimmten Fällen Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt werden, die die Rechtsaufsichtsbehörde prüft.

^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle

Die Dienstvorgesetzten oder die Behördenleitung der Person, über deren Verhalten Sie sich beschweren.

Hinweis: Dienstvorgesetzte sind üblicherweise die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde. Sind diese nicht zuständig, leiten sie die Beschwerde, in der Regel unter Erteilung einer Abgabenachricht, der zuständigen Stelle zu.

Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behördenleiterin oder den Behördenleiter selbst ist meist die Leitung der nächsthöheren Behörde zuständig.

^
Voraussetzungen

Eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger hat sich persönlich nicht korrekt verhalten.

^
Verfahrensablauf

Die Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie formlos einlegen.

Sie sollten sie am besten schriftlich einreichen.

Benennen Sie in der Dienstaufsichtsbeschwerde die betroffene Person. Beschreiben Sie das persönliche Fehlverhalten, das Sie ihr zum Vorwurf machen, möglichst genau.

Die Dienstvorgesetzten oder die mit der Bearbeitung beauftragten Beschäftigten bearbeiten und entscheiden über die Dienstaufsichtsbeschwerde und teilen Ihnen das Ergebnis mit.

Eine ausführliche Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.

^
Erforderliche Unterlagen

keine

Tipp: Um den Sachverhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde verständlich zu machen oder nachzuweisen, können Dokumente (als Kopie) hilfreich sein und beigefügt werden.

^
Frist/Dauer

Sie müssen keine Fristen beachten. Sie sollten die Dienstaufsichtsbeschwerde aber zeitnah zum kritisierten Verhalten einreichen.

^
Bearbeitungsdauer

Die Dauer eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens hängt von den vorgetragenen Umständen im Beschwerdeverfahren ab. Feste Entscheidungsfristen gibt es nicht.

^
Kosten/Leistung

keine

^
Sonstiges

Wenn Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen wird, können Sie sich mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an übergeordnete Dienstvorgesetzte wenden. Das ursprünglich angegriffene Verhalten der betroffenen Person wird allerdings nicht mehr eigenständig geprüft. Die übergeordnete Dienststelle prüft nur, ob sich der oder die Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der ursprünglichen Beschwerde korrekt verhalten hat.

^
Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 17 - Petitionsrecht
Direkt nach oben