Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren müssen einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass besitzen, wenn Sie der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten, ohne der Meldepflicht zu unterliegen.
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Mitarbeiterin in der Abteilung "Bürgerbüro und Ordnung"
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Mitarbeiterin in der Abteilung "Bürgerbüro und Ordnung"
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
- Sie brauchen ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
- Sie müssen bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet sein.
Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
- bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Kinderausweis) – sofern vorhanden
- ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (unter Umständen genügt hierfür der ungültige amtliche Lichtbildausweis)
- aktuelle Geburts- oder Abstammungsurkunde bei ledigen, Heiratsurkunde bei verheirateten, geschiedenen, verwitweten, aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch
Hinweise:
Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild bei der Beantragung vor Ort für 6,00 € erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel Fotografen oder Fotoservice der dm-Drogeriemärkte) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!
Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist nicht möglich.
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
27,60 €
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
46,00 €
13,00 € Zuschlag, wenn
- die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
- eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
- Den Verlust (auch durch Diebstahl) Ihres Personalausweises müssen Sie schnellstmöglich formlos schriftlich oder persönlich bei einer Passbehörde oder einer Polizeibehörde anzeigen. Die Passbehörde erstellt eine Verlustanzeige.
- Das Wiederauffinden Ihres Personalausweises müssen Sie bei der zuständigen Passbehörde anzeigen.
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)
- Personalausweis - Adresse ändern
- Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen
- Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen
- Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
- Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen
- Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen
- Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen
- Reisepass - Wohnortänderung beantragen