Die Errichtung und der Abbruch einer baulichen Anlage bedarf in der Regel einer Baugenehmigung. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Ausnahmen:
- Verfahrensfreie Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung.
- Bei Vorhaben, für die das Kenntnisgabeverfahren vorgesehen ist, kann auf Wunsch des Bauherrn entweder das Kenntnisgabeverfahren oder das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
- Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Absatz 3 Landesbauordnung
- Antrag auf Abbruch baulicher Anlagen - Baubeschreibung
- Antrag auf Abweichung/Befreiung von baurechtlichen Vorschriften nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB)
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO
- Antrag auf Baugenehmigung/Änderung
- Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis
- Bauantrag/ Antrag auf Nutzungsänderung
- Baubeschreibung 4-fach
- Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren online beantragen
- Baugenehmigung online beantragen
- Baulastenverzeichnis - Einsicht online beantragen
- Bauvorbescheid online beantragen
- Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren online anzeigen
- Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
- Lageplan schriftlicher Teil (§ 4 LBOVVO)
- Nachweis der Berechnung der GRZ/GFZ
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Verfahren
Der Antrag auf Baugenehmigung ist zusammen mit den Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Bodenseekreis einzureichen.
Das Amt für Bauen, Klima und Mobilität prüft den Antrag sowie die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Soweit es für die Behandlung des Antrags erforderlich ist, hört es die Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Ebenso wird die Gemeinde zu dem Bauvorhaben gehört.
Nach Eingang aller Stellungnahmen der beteiligten Stellen entscheidet das Amt für Bauen, Klima und Mobilität unter Berücksichtigung möglicher im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen über den Antrag auf Baugenehmigung.
- Antrag auf Baugenehmigung
- Bauvorlagen (dreifache Ausfertigung):
- Lageplan (§§ 4 und 5 LBOVVO)
- Bauzeichnungen (§ 6 LBOVVO)
- Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO)
- Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (§ 7 Abs. 1 LBOVVO)
- Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§ 7 Abs. 2 LBOVVO)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
- bautechnische Nachweise (§ 9 LBOVVO) oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 2 LBOVVO)
- Bauleitererklärung (§ 42 LBO)
- statistischer Erhebungsbogen bzw. Abgangsbogen
Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
In der Regel zwischen einem Monat und vier Monaten.
Gebühren
Die Gebühren für ein Baugenehmigungsverfahren werden vom Landratsamt Bodenseekreis in Rechnung gestellt.
Sie können die Gebühren auf der Homepage des Landratsamtes Bodenseekreis einsehen:
Gebühren online auf der Homepage Landratsamt Bodenseekreis einsehen
- Eintragung Baulast bei der Stadt Meersburg
37,00 Euro bis 111,00 Euro pro Baulast
Baubeginn
Mit der Ausführung des genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins (Roter Punkt) begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so wird der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung erteilt.
Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher dem Baurechtsamt schriftlich mitzuteilen.