Die Errichtung und der Abbruch einer baulichen Anlage bedarf in der Regel einer Baugenehmigung. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Ausnahmen:
- Verfahrensfreie Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung.
- Bei Vorhaben, für die das Kenntnisgabeverfahren vorgesehen ist, kann auf Wunsch des Bauherrn entweder das Kenntnisgabeverfahren oder das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
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Fachbereichsleitung "Bauen, Planen, Umwelt"
- Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Absatz 3 Landesbauordnung
- Antrag auf Abbruch baulicher Anlagen - Baubeschreibung
- Antrag auf Abweichung/Befreiung von baurechtlichen Vorschriften nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB)
- Antrag auf Baugenehmigung/Änderung
- Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis
- Bauantrag/ Antrag auf Nutzungsänderung
- Baubeschreibung 4-fach
- Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren online beantragen
- Baugenehmigung online beantragen
- Baulastenverzeichnis - Einsicht online beantragen
- Bauvorbescheid online beantragen
- Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren online anzeigen
- Einwendungen als Angrenzer/in zu einem Bauvorhaben
- Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
- Lageplan schriftlicher Teil (§ 4 LBOVVO)
- Nachweis der Berechnung der GRZ/GFZ
- Vollmacht für Akteneinsicht
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Verfahren
Der Antrag auf Baugenehmigung ist zusammen mit den Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde leitet den Antrag - unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung - an das Amt für Kreisentwicklung und Baurecht weiter.
Außerdem führt die Gemeinde die Benachrichtigung der Angrenzer und ggf. der sonstigen betroffenen Nachbarn durch.
Das Amt für Kreisentwicklung und Baurecht prüft den Antrag sowie die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Soweit es für die Behandlung des Antrags erforderlich ist, hört das Amt für Kreisentwicklung und Baurecht die Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Ebenso wird die Gemeinde zu dem Bauvorhaben gehört.
Nach Eingang aller Stellungnahmen der beteiligten Stellen entscheidet das Amt für Kreisentwicklung und Baurecht unter Berücksichtigung möglicher im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen über den Antrag auf Baugenehmigung.
- Antrag auf Baugenehmigung
- Bauvorlagen
- Lageplan (§§ 4 und 5 LBOVVO)
- Bauzeichnungen (§ 6 LBOVVO)
- Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO)
- Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (§ 7 Abs. 1 LBOVVO)
- Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§ 7 Abs. 2 LBOVVO)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
- bautechnische Nachweise (§ 9 LBOVVO) oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 2 LBOVVO)
Bauleitererklärung (§ 42 LBO)
statistischer Erhebungsbogen bzw. Abgangsbogen
Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Sie müssen diese Unterlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
In der Regel zwischen einem Monat und vier Monaten.
Gebühren
Genehmigungsgebühr:
5,0 Promille der Baukosten bzw. Abbruchkosten, mindestens jedoch 100,00 Euro.
Gebühr für Bauüberwachung und bis zu zwei Abnahmen:
1,5 Promille der Baukosten, mindestens jedoch 65,00 Euro.
Gebühr für die Erteilung von Befreiungen, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen des Bebauungsplans:
65,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Befreiung sowie 65,00 Euro bis 3.000,00 Euro je Ausnahme oder Abweichung
0,5 Promille der Baukosten bzw. Abbruchkosten, mindestens jedoch 25,00 Euro. im Kenntnisgabeverfahren gem. §53 Abs.3 und Abs.4 LBO
5 € je zu benachrichtigende Angrenzer, mind. 25 € gem. § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
Gebühr für einzutragende Baulasten:
50,00 Euro bis 100,00 Euro pro Baulast
Baubeginn
Mit der Ausführung des genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins (Roter Punkt) begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.
Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so wird der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung erteilt.
Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher dem Baurechtsamt schriftlich mitzuteilen.