Zuständig für die Passausstellung im Ausland ist diejenige deutsche Auslandsvertretung (Konsularabteilung einer Botschaft oder eines Generalkonsulats), in deren Amtsbezirk Sie sich dauerhaft aufhalten (§ 8 (2) PAuswG). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine Beantragung bei einer deutschen Gemeinde/ Stadt möglich.
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Mitarbeiterin in der Abteilung "Bürgerbüro und Ordnung"
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